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BGB § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments

BGB § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments

[ Auszug: Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258a, 2258b). Dem Er ... ]